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Operations Integrity Management System
Wir haben uns verpflichtet, Geschäfte in einer Art und Weise zu tätigen, die mit den ökologischen und wirtschaftlichen Bedürfnissen der Gemeinden, in denen wir tätig sind, kompatibel ist und die Sicherheit und Gesundheit unserer Mitarbeiter, Geschäftspartner, Kunden und der Öffentlichkeit gewährleistet.
Wir haben uns verpflichtet, Geschäfte in einer Art und Weise zu tätigen, die mit den ökologischen und wirtschaftlichen Bedürfnissen der Gemeinden, in denen wir tätig sind, kompatibel ist und die Sicherheit und Gesundheit unserer Mitarbeiter, Geschäftspartner, Kunden und der Öffentlichkeit gewährleistet.
Diese Verpflichtungen sind in unseren Richtlinien zu Sicherheit, Arbeitsschutz, Gesundheit, Umwelt und Produktsicherheit dokumentiert.
Diese Richtlinien werden mithilfe eines disziplinierten Leitungsrahmens, dem sogenannten System zur Sicherstellung integrer betrieblicher Tätigkeit (Operations Integrity Management System, OIMS), in die Praxis umgesetzt.
Das OIMS von ExxonMobil legt die weltweiten Erwartungen für den Umgang mit Risiken fest, die mit unserer Geschäftstätigkeit einhergehen. ExxonMobil verwendet den Begriff „integre betriebliche Tätigkeit“ (Operations Integrity, OI), um alle Aspekte der Geschäftstätigkeit zu erfassen, die sich auf die Sicherheit von Mitarbeitern und Prozessen, auf die Gesundheit und auf die Umwelt auswirken können.
Das Regelwerk OIMS umfasst 11 Elemente. Jedes Element enthält ein Grundprinzip und eine Reihe von Erwartungen. Darüber nennt OIMS Eigenschaften und Prozesse für die Beurteilung und Implementierung von Systemen zur Sicherstellung integrer betrieblicher Tätigkeit.
Das Regelwerk OIMS findet in allen Geschäftsbereichen von ExxonMobil Anwendung, wobei ein besonderer Schwerpunkt bei Planung, Bau und betrieblicher Tätigkeit liegt. Die Geschäftsleitung muss sicherstellen, dass die verwendeten Leitungssysteme die Anforderungen des Regelwerks erfüllen. Der Geltungsbereich, die Priorität und das Tempo bei der Implementierung von Leitungssystemen sollten den Risiken entsprechen, die mit der Geschäftstätigkeit verbunden sind.
Element 1
Führung, Entschlossenheit und Rechenschaftspflicht der Geschäftsleitung
Die Geschäftsleitung gibt Richtlinien vor, liefert Perspektiven, legt Erwartungen fest und stellt die Ressourcen für eine erfolgreiche betriebliche Tätigkeit bereit. Zur Sicherstellung integrer betrieblicher Tätigkeit bedarf es Führung und Entschlossenheit seitens der Geschäftsleitung, die für die Organisation sichtbar ist, sowie Verantwortlichkeit auf allen Ebenen.
1.1 – Systeme zur Sicherstellung der integren betrieblichen Tätigkeit werden auf allen Ebenen innerhalb des Unternehmens eingerichtet, kommuniziert und unterstützt.
1.2 – Führungskräfte und Vorgesetzte demonstrieren ihr Engagement und ihre persönliche Verantwortung für eine integre betriebliche Tätigkeit glaubhaft, fördern ein offenes und vertrauensvolles Umfeld und wissen, wie sich ihr Verhalten auf andere auswirkt.
Ihr Engagement demonstrieren sie durch aktive und sichtbare Teilnahme.
1.3 – Das Wissen und die Qualifikation von Führungskräften und Vorgesetzten einschließlich Führungskompetenzen und Führungsverhalten werden so weiterentwickelt, dass die Hilfsmittel und Systeme zur Sicherstellung integrer betrieblicher Tätigkeit wirksam angewendet werden.
1.4 – Die Geschäftsleitung legt den Geltungsbereich, die Priorität und das Tempo der Einführung und Verbesserung des Systems fest und berücksichtigt dabei die Komplexität und die Risiken, die mit ihrer Tätigkeit und ihren Produkten verbunden sind.
1.5 – Die Funktionen, Zuständigkeiten, Befugnisse und Verantwortlichkeiten innerhalb des Systems sind bekannt und werden ausgeübt.
1.6 – Für das System werden klare Ziele festgelegt und die Systemleistung wird anhand dieser Ziele beurteilt.
1.7 – Erwartungen werden in Verfahrensanweisungen und Praktiken umgesetzt.
1.8 – Die Belegschaft wird aktiv in den Prozess zur Sicherstellung integrer betrieblicher Tätigkeit einbezogen und relevante Erkenntnisse werden innerhalb des Unternehmens weitergegeben.
1.9 – Die Leistung wird beurteilt und es wird bewertet, inwieweit die Erwartungen erfüllt werden. Die Ergebnisse werden an die Unternehmensführung weitergeleitet.
1.10 – Führungskräfte, die für Unternehmen verantwortlich sind, die von anderen geführt werden, kommunizieren die OIMS-Prinzipien an die jeweiligen Geschäftsleitungen und empfehlen ihnen die Einführung von OIMS oder ähnlichen Systemen.
Element 2
Risikobewertung und -management
Eine umfassende Risikobewertung kann durch die Bereitstellung maßgeblicher Informationen zur Entscheidungsfindung im Hinblick auf die Senkung von Sicherheits-, Gesundheits- und Umweltrisiken führen und Unfallfolgen eingrenzen.
2.1 – Risiken werden gehandhabt, indem Gefahren erkannt, Folgen und Wahrscheinlichkeiten eingeschätzt und Präventions- und Risikominderungsmaßnahmen geprüft und eingeführt werden.
2.2 – Risikobewertungen werden für die laufende Tätigkeit, für Projekte und für Produkte durchgeführt, um potenzielle Gefahren für Belegschaft, Produktionsstätten, die Öffentlichkeit und für die Umwelt aufzudecken und ihnen zu begegnen.
2.3 – Risikobewertungen werden regelmäßig von qualifizierten Mitarbeitern, gegebenenfalls auch von Experten von außerhalb der unmittelbaren Einheit, durchgeführt.
2.4 – Risikobewertungen werden in festgelegten Abständen und bei Veränderungen aktualisiert.
2.5 – Je nach Art und Ausmaß des Risikos befassen sich festgelegte Leitungsebenen mit den bewerteten Risiken und Entscheidungen werden klar dokumentiert.
2.6 – Mithilfe eines Folgeprozesses wird sichergestellt, dass die Entscheidungen zum Risikomanagement umgesetzt wurden.
Element 3
Planung und Bau von Produktionsstätten
Mithilfe solider Standards, Verfahren und Leitungssysteme für Planung, Bau und Inbetriebnahme von Produktionsstätten können deren Sicherheit verbessert sowie Gesundheits- und Umweltrisiken minimiert werden.
3.1 – Projektleitungsverfahren sind dokumentiert und werden von qualifizierten Mitarbeitern verstanden und umgesetzt.
3.2 – Es gibt Kriterien und Verfahren für die Durchführung und Dokumentierung von Risikobewertungen in bestimmten Projektstadien, die sicherstellen, dass die Ziele laut integrer betrieblicher Tätigkeit erreicht werden.
3.3 – Für die Planung und den Bau neuer oder modifizierter Produktionsstätten werden anerkannte Planungsmethoden und -standards verwendet, die:
- geltende gesetzliche Anforderungen erfüllen bzw. übertreffen
- angemessene Vorgaben enthalten, wenn die einschlägigen Vorschriften keinen ausreichenden Schutz gewährleisten
- sonstige wichtige Gesichtspunkte integrer betrieblicher Tätigkeit wie Umweltaspekte und menschliche Faktoren thematisieren
3.4 – Abweichungen von anerkannten Planungsmethoden und -standards oder von der genehmigten Bauart sind nur zulässig, wenn diese von der zuständigen Behörde geprüft und genehmigt wurden und die Gründe für die Entscheidung dokumentiert sind.
3.5 – Es gibt einen Prozess, um die Anwendung neuer oder aktualisierter Standards zu prüfen, die sich auf die Integrität der betrieblichen Tätigkeit bestehender Produktionsstätten auswirken.
3.6 – Es gibt Qualitätssicherungsprozesse, die gewährleisten, dass die Produktionsstätten und die gelieferten Materialien den Spezifikationen entsprechen und dass der Bau gemäß geltenden Standards erfolgt.
3.7 – Vor der Inbetriebnahme wird eine Prüfung durchgeführt und dokumentiert, um zu bestätigen, dass:
- der Bau den Spezifikationen entspricht
- Maßnahmen zur Sicherstellung integrer betrieblicher Tätigkeit vorhanden sind
- Verfahrensanweisungen für Notfälle, den Betrieb und Instandhaltungsarbeiten vorhanden und ausreichend sind
- Empfehlungen hinsichtlich des Risikomanagements berücksichtigt und notwendige Maßnahmen umgesetzt wurden
- Mitarbeiterschulungen durchgeführt wurden
- gesetzliche Anforderungen und Genehmigungsauflagen eingehalten wurden
Element 4
Angaben / Unterlagen
Präzise Angaben zur Konfiguration und Leistungsfähigkeit von Prozessen und Produktionsstätten, zu den Eigenschaften der gehandhabten Produkte und Materialien, zu potenziellen Gefahren für eine integre betriebliche Tätigkeit und zu gesetzlichen Vorschriften sind unerlässlich, um Risiken einschätzen und handhaben zu können.
4.1 – Die für eine solide Planung, den soliden Betrieb, solide Inspektionen und eine solide Instandhaltung von Produktionsstätten notwendigen Zeichnungen, relevanten Unterlagen und Dokumentationen sind angegeben, zugänglich, richtig und werden ausreichend sicher aufbewahrt.
4.2 – Angaben zu den potenziellen Gefahren der im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit eingesetzten Materialien sind aktuell und zugänglich.
4.3 – Angaben zu potenziellen Gefahren hinsichtlich der Produkte und Hinweise zur ordnungsgemäßen Handhabung, Verwendung und Entsorgung sind dokumentiert und wurden kommuniziert.
4.4 – Angaben zu geltenden Gesetzen und Bestimmungen, Lizenzen, Genehmigungen, Vorschriften, Normen und Methoden sind dokumentiert und werden fortlaufend aktualisiert.
Element 5
Personal und Schulungen
Um die betriebliche Tätigkeit unter Kontrolle zu behalten, kommt es auf die Menschen an. Um eine integre betriebliche Tätigkeit zu erreichen, sind entsprechende Voruntersuchungen, eine sorgfältige Auswahl und Platzierung, laufende Beurteilungen und eine ausreichende Schulung der Mitarbeiter sowie die Implementierung ausreichender Programme zur Sicherstellung integrer betrieblicher Tätigkeit notwendig.
5.1 – Es gibt einen Prozess zur Prüfung, Auswahl, Platzierung und fortlaufenden Beurteilung der Qualifikationen und Fähigkeiten der Mitarbeiter in Bezug auf die festgelegten Stellenanforderungen.
5.2 – Es gibt Kriterien, um sicherzustellen, dass das notwendige Maß an individueller und kollektiver Erfahrung und Kenntnis aufrechterhalten und bei personellen Veränderungen sorgfältig berücksichtigt wird.
5.3 – Zur Erfüllung der Stellen- und gesetzlichen Anforderungen und zur Gewährleistung eines umfassenden Verständnisses angemessener Schutzmaßnahmen zur Minderung potenzieller Gefahren für eine integre betriebliche Tätigkeit werden Einstellungsschulungen, Fortbildungsmaßnahmen und regelmäßige Auffrischungsschulungen durchgeführt.
Diese Schulungen umfassen:
- Einschätzung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Mitarbeiter im Vergleich zu den Anforderungen
- Dokumentation der Schulung
- Beurteilung der Wirksamkeit der Schulung
5.4 – Bei der Beurteilung und Dokumentierung der Leistung der Mitarbeiter sowie beim Erhalt von Feedback werden die Elemente integrer betrieblicher Tätigkeit berücksichtigt.
5.5 – Es gibt verhaltensbasierte Prozesse zur Verringerung von Unfallrisiken, so etwa zu Mitarbeitersicherheit, Prozesssicherheit, allgemeiner Sicherheit und Umweltaspekten.
Es wird erwartet, dass:
- Mitarbeiter und Dienstleister betriebliche, verfahrenstechnische und körperliche Gefahren konsequent erkennen und proaktiv begrenzen.
- Mitarbeiter und Dienstleister ihr Risikoverhalten und das ihrer Mitarbeiter proaktiv und regelmäßig ermitteln und beheben.
- Menschliche Faktoren, die Einbindung der Mitarbeiter und das Verhalten von Führungskräften thematisiert wird.
- Verhaltensmuster, gefährliche Umstände und andere Vorboten, die zu Unfällen führen können, gemeldet, analysiert und angegangen werden
5.6 – Es gibt einen Prozess zur Erkennung und Beurteilung von betriebsbedingten Gesundheitsrisiken mit potenziellen Auswirkungen auf Mitarbeiter, Dienstleister oder die Öffentlichkeit. Basierend auf dem bewerteten Risiko:
- wird die Exposition überwacht
- werden angemessene Schutz- und Vorbeugemaßnahmen ergriffen
- wird für eine frühzeitige Erkennung und Diagnosen gesorgt
- werden einschlägige Gesundheitsdaten aufgezeichnet und geprüft
- wird gegebenenfalls die medizinische Arbeitstauglichkeit festgestellt
Element 6
Betriebliche Tätigkeit und Instandhaltung
Der vorschriftsmäßige Betrieb von Produktionsstätten innerhalb festgelegter Parameter ist unerlässlich. Dafür werden wirksame Verfahrensanweisungen, strukturierte Inspektions- und Instandhaltungsprogramme, zuverlässige, zur Gewährleistung einer integren betrieblichen Tätigkeit unverzichtbare Anlagen und qualifizierte Mitarbeiter benötigt, die diese Verfahrensanweisungen und Methoden konsequent umsetzen.
6.1 – Verfahrensanweisungen für Betrieb, Instandhaltung und Inspektionen wurden entwickelt, implementiert und werden konsequent umgesetzt.
Diese Verfahrensanweisungen umfassen gegebenenfalls:
- spezielle Verfahrensanweisungen für Tätigkeiten mit potenziell höherem Risiko
- Überlegungen zum Betriebsumfeld
- Überlegungen zu gesetzlichen und Umweltaspekten
- Überlegungen zu menschlichen Faktoren – Die Verfahrensanweisungen werden in festgelegten Abständen und bei Änderungen aktualisiert
6.2 – Ein Arbeitsgenehmigungsprozess beinhaltet die für die vorliegenden mechanischen und betrieblichen Risiken notwendigen Prüfungen und Genehmigungen.
6.3 – Die unverzichtbare Ausrüstung ist angegeben und getestet und wird regelmäßig vorbeugend gewartet.
6.4 – Es gibt Vorschriften, die bei kurzzeitigem Stillstand, Abschalten bzw. kurzzeitiger Nichtverfügbarkeit unverzichtbarer Anlagen greifen.
6.5 – Es gibt Programme zur Sicherstellung der mechanischen Integrität, die dafür sorgen, dass die Ausrüstung getestet, inspiziert und gewartet wird.
6.6 – Schnittstellen zwischen den Tätigkeiten werden begutachtet und es gibt Verfahrensanweisungen zum Umgang mit erkannten Risiken.
6.7 – Umweltaspekte werden thematisiert und im Einklang mit Richtlinien, regulatorischen Anforderungen und Geschäftsplänen kontrolliert. Eine ökologische Unternehmensplanung wird durchgeführt und in die Geschäftspläne integriert.
6.8 – Die Umweltauswirkungen wie Emissionen, Einleitungen und Abfälle werden dokumentiert und so gehandhabt, dass Leistungsziele erreicht werden.
6.9 – Geltende Gesetze, Vorschriften, Genehmigungen und sonstige staatliche Auflagen werden antizipiert und eingehalten und daraus resultierende betriebliche Anforderungen werden dokumentiert und an die betroffenen Personen kommuniziert. Die Einhaltung wird regelmäßig überprüft.
6.10 – Die langfristige Schließung oder Aufgabe von Produktionsstätten wird ordnungsgemäß geplant und gehandhabt.
6.11 – Es gibt Qualitätssicherungsprozesse, die gewährleisten, dass Produktionsstätten und gelieferte Materialien den festgelegten Spezifikationen entsprechen.
Element 7
Umgang mit Veränderungen
Veränderungen bei betrieblicher Tätigkeit, Verfahrensanweisungen, standortspezifischen Standards, Produktionsstätten oder Organisationen müssen geprüft und so gehandhabt werden, dass aus diesen Änderungen resultierende Risiken für eine integre betriebliche Tätigkeit akzeptabel bleiben.
7.1 – Es gibt einen Prozess zur Handhabung sowohl kurzzeitiger als auch dauerhafter Veränderungen.
7.2 – Der Prozess zur Handhabung von Veränderungen regelt:
- die Befugnis zur Genehmigung von Veränderungen
- die Analyse von Auswirkungen auf die Integrität der betrieblichen Tätigkeit
- die Einhaltung von Vorschriften und genehmigten Standards
- die Einholung benötigter Genehmigungen
- die Dokumentierung einschließlich des Grundes der Veränderung
- die Kommunikation von mit der Veränderung verbundenen Risiken und notwendigen Maßnahmen zur Risikominderung
- die zeitlichen Begrenzungen
- Schulungen
7.3 – Vorübergehende Änderungen dürfen die ursprünglich genehmigte Dauer nicht ohne erneute Prüfung und Genehmigung überschreiten.
Element 8
Fremdleistungen
Dritte, die im Auftrag des Unternehmens tätig sind, haben Einfluss auf ihre Tätigkeit und ihren Ruf. Daher ist es äußerst wichtig, dass sie ihre Aufgaben in einer Art und Weise erfüllen, die mit den Richtlinien und Geschäftszielen von ExxonMobil in Einklang steht und mit diesen kompatibel ist.
8.1 – Fremdleistungen werden anhand von Kriterien beurteilt und ausgewählt, die eine Beurteilung der Fähigkeiten umfasst, Arbeiten auf sichere und umweltfreundliche Weise zu verrichten.
8.2 – Die Leistungsanforderungen an Dritte werden definiert und mitgeteilt. Sie umfassen:
- die Verpflichtung, hinreichend geprüfte, geschulte, qualifizierte und zur Verrichtung der festgelegten Aufgaben fähige Mitarbeiter bereitzustellen
- einen Prozess zur Selbstüberwachung und Führung
8.3 – Schnittstellen zwischen Organisationen, die Dienstleistungen bereitstellen und erhalten, werden effektiv gehandhabt
8.4 – Die Leistung Dritter einschließlich ihrer Führungsebene wird überwacht und beurteilt, Feedback wird gegeben und Defizite werden behoben.
Element 9
Unfalluntersuchung und -analyse
Eine effektive Unfalluntersuchung, ein wirksames Unfall-Meldewesen und eine effektive Nachbearbeitung von Unfällen sind zur Erzielung integrer betrieblicher Tätigkeit notwendig. Dadurch bietet sich die Möglichkeit, aus gemeldeten Unfällen zu lernen und diese Informationen zu nutzen, um Korrekturmaßnahmen zu ergreifen und eine Wiederholung zu vermeiden.
9.1 – Es gibt ein Verfahren zur Meldung, Untersuchung, Analyse und Dokumentation von Unfällen und maßgeblichen Beinaheunfällen sowie von Verstößen und Beinaheverstößen gegen Arbeitsschutz-, Sicherheits-, Gesundheits-, Umwelt- und regulatorische Vorschriften.
9.2 – Die Rechtsabteilung verfügt über Verfahren, um Unfälle ggf. zu untersuchen, zu analysieren und dazu zu beraten.
9.3 – Für tatsächliche Unfälle und Beinaheunfälle, die nicht von der Rechtsabteilung untersucht wurden, existieren Verfahren, die:
- zeitnahe Untersuchungen vorsehen
- bei der Festlegung des Ermittlungsumfangs mögliche Konsequenzen berücksichtigen
- die zu Grunde liegenden Ursachen und beitragende Faktoren ermitteln
- notwendige Maßnahmen bestimmen, um eine Wiederholung dieses Unfalls oder ähnlicher Unfälle zu vermeiden, und deren Umsetzung sicherstellen
- gesetzliche Vorgaben widerspiegeln
9.4 – Die Ergebnisse werden dokumentiert, regelmäßig analysiert, um festzustellen, wo Verbesserungen der Methoden, Standards, Verfahrensanweisungen oder Leitungssysteme angebracht sind, und als Grundlage für weitere Verbesserungen verwendet.
9.5 – Es gibt einen Prozess, um die aus tatsächlichen oder Beinaheunfällen gewonnenen Erkenntnisse innerhalb der einzelnen Unternehmen von ExxonMobil weiterzugeben und gegebenenfalls gemeinsam an Verbesserungen zu arbeiten.
Element 10
Bewusstsein für das gesellschaftliche Umfeld und Notfallvorsorge
Eine effektive Pflege der Beziehungen zu unseren Stakeholdern ist wichtig, um das gegenseitige Vertrauen in den gesellschaftlichen Umfeldern zu stärken, in denen wir tätig sind. Notfallplanung und -vorsorge sind wesentliche Grundlagen zur Gewährleistung, dass bei einem Unfall alle notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Öffentlichkeit, der Umwelt, der Mitarbeiter und des Vermögens des Unternehmens ergriffen werden.
10.1 – Erwartungen und Bedenken des gesellschaftlichen Umfelds und der Mitarbeiter hinsichtlich unserer Tätigkeit werden erfragt, anerkannt und zeitnah in Angriff genommen.
10.2 – Pläne für die Notfallvorsorge und Gefahrenabwehr sowie zur Fortführung der Geschäftstätigkeit sind dokumentiert, zugänglich und werden klar kommuniziert. Diese auf bewerteten Risiken für eine integre betriebliche Tätigkeit basierenden Pläne beinhalten:
- Notfallmaßnahmen, in denen wesentliche Unfallszenarien thematisiert werden
- die Unternehmensstruktur, Verantwortungen und Zuständigkeiten im Unternehmen
- interne und externe Kommunikationsverfahren
- Verfahrensanweisungen für den Zugriff auf Personal und Anlagen
- Verfahrensanweisungen für den Zugriff auf unverzichtbare Informationen zur Integrität der betrieblichen Tätigkeit
- Verfahren, um sich mit anderen Unternehmen und externen Notfallorganisationen zusammenzuschließen
- einen Prozess für regelmäßige Aktualisierung
10.3 – Für Notfallmaßnahmen benötigte Ausrüstung, Einrichtungen und geschulte Mitarbeiter sind festgelegt und sofort verfügbar
10.4 – Es werden regelmäßig Simulationen und Übungen durchgeführt, bei denen auch Absprachen mit und die Einbeziehung von externen Unternehmen berücksichtigt werden. Gewonnene Erkenntnisse werden erkannt und thematisiert.
Element 11
Begutachtung und Verbesserung der Integrität der betrieblichen Tätigkeit
Die Untersuchung, inwieweit die Erwartungen erfüllt werden, ist unerlässlich, um die Integrität der betrieblichen Tätigkeit zu verbessern und die Verantwortlichkeit aufrecht zu erhalten.
11.1 – Um zu ermitteln, inwieweit die Erwartungen hinsichtlich integrer betrieblicher Tätigkeit erfüllt werden, werden die Betriebsabläufe in zuvor festgelegten Abständen geprüft.
11.2 – Häufigkeit und Umfang der Prüfung spiegeln die Komplexität der betrieblichen Tätigkeit, das Risikoniveau und die Resultate in der Vergangenheit wider.
11.3 – Die Prüfungen werden von multidisziplinären Teams durchgeführt, einschließlich Fachleuten von außerhalb der unmittelbaren Einheit.
11.4 – Die aus den Prüfungen gewonnenen Erkenntnisse werden behoben und dokumentiert.
11.5 – Die Wirksamkeit des Prüfprozesses wird regelmäßig geprüft und die gewonnenen Erkenntnisse werden für Verbesserungen genutzt.
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